BFH - Urteil vom 10.08.2016
XI R 31/09
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 20; UStG § 15 Abs. 4, § 15a;
Fundstellen:
BFHE 254, 462
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 996/07

Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem gemischt genutzten GebäudeMaßstäbe für die Aufteilung der Aufwendungen

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen XI R 31/09

DRsp Nr. 2016/16283

Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem gemischt genutzten Gebäude Maßstäbe für die Aufteilung der Aufwendungen

1. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann für den Vorsteuerabzug —im Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung— nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. 2. Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und "präzisere" Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. 3. Die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken. 4. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.

Tenor