BFH - Urteil vom 22.11.2007
V R 43/06
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 985
BFH/NV 2008, 513
BFHE 219, 450
BStBl II 2008, 770
DB 2008, 448
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 430/03

Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist

BFH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen V R 43/06

DRsp Nr. 2008/3791

Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist

»1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) fest. 2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).«

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit Kaufvertrag vom 21. April 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück. Gegenstand der Klägerin ist die Vermietung des erworbenen Hauses zu Wohn- und Gewerbezwecken. Dazu waren diverse Um- und Ausbauten notwendig. Der Klägerin entstanden dadurch in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) Baukosten in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM. Mit dem Bauunternehmen hatte die Klägerin eine Festpreisvereinbarung getroffen, so dass die Abrechnungen nicht entsprechend der einzelnen Gewerke erfolgten, sondern nach Baufortschritt.