BFH - Urteil vom 11.11.2020
XI R 7/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2021, 1501
BB 2021, 2651
BB 2021, 469
BFH/NV 2021, 518
DB 2021, 657
DStR 2021, 417
DStRE 2021, 315
DStZ 2021, 386
NZM 2021, 442
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 103/17

Umfang des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden mit erheblichen Ausstattungsunterschieden zwischen den umsatzsteuerpflichtig verpachteten und den umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäudeteilen

BFH, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen XI R 7/20

DRsp Nr. 2021/2811

Umfang des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden mit erheblichen Ausstattungsunterschieden zwischen den umsatzsteuerpflichtig verpachteten und den umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäudeteilen

Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 – V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.07.2019 – 2 K 103/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3; MwStSystRL Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchst. c;

Gründe

I.