FG München - Urteil vom 05.11.2008
3 K 3427/03
Normen:
UStG 1993/1999 § 15; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1; UrhG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 293

Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins; Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts

FG München, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 3427/03

DRsp Nr. 2009/6396

Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins; Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts

1. Ein gemeinnütziger Verein, der weitgehend durch steuerfreie Zuschüsse finanziert wird, kann die Vorsteuern aus seinen steuerpflichtigen Eingangsleistungen nur abziehen, soweit diese im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen. 2. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen. 3. Überträgt ein sozialwissenschaftliche Forschung betreibender Verein einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft das einfache, unbeschränkte Nutzungsrecht an allen seinen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, unterliegen Zuschüsse, die ohne Bezug auf konkrete Forschungsergebnisse gezahlt werden, nicht der Umsatzsteuer.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 15; UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 1; UrhG § 31 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs in den Streitjahren (1994 bis 2000).