BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 62/16
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a, Art. 173 Abs. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BFHE 259, 380
BStBl II 2021, 109
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1797/13

Umfang des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen einer Gemeinde für ihren gemischt genutzten Marktplatz

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 62/16

DRsp Nr. 2017/17116

Umfang des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen einer Gemeinde für ihren gemischt genutzten Marktplatz

Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 6 K 1797/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; Richtlinie 2006/112/EG Art. 16 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a, Art. 173 Abs. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung eines sog. Marktplatzes durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).

Klägerin ist die Stadt X. Diese erhielt bereits im Jahre ... staatliche Anerkennung als Heilbad und das Recht, die Bezeichnung "Bad" im Stadtnamen zu führen.