BGH - Urteil vom 19.07.2001
IX ZR 149/00
Normen:
BGB §§ 765, 631, 404, 273 ; MaBV § 7 ;
Fundstellen:
DB 2002, 140
DNotZ 2002, 209
KTS 2002, 79
NJW 2001, 3329
NZBau 2001, 549
NZM 2001, 995
ZIP 2001, 1664
ZNotP 2001, 394
ZfBR 2001, 536
ZfIR 2001, 725
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Umfang und Funktion der Bürgschaft nach § 7 MABV

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 149/00

DRsp Nr. 2001/11914

Umfang und Funktion der Bürgschaft nach § 7 MABV

»a) Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat. b) Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten. c) Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.«

Normenkette:

BGB §§ 765, 631, 404, 273 ; MaBV § 7 ;

Tatbestand: