FG München - Beschluss vom 19.01.2010
14 V 2377/09
Normen:
UStG § 13b;

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

FG München, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 14 V 2377/09

DRsp Nr. 2010/6490

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Im Streitfall handelt es sich bei dem Leistungsempfänger um eine Spedition, nicht jedoch um ein Unternehmen, das Bauleistungen i. S. d. § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt. Ausdrücklich hat das Gesetz die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen von den unter § 13 b UStG fallenden Umsätzen ausgenommen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 13b;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wer im Zusammenhang mit von der Antragstellerin erbrachten Bauleistungen Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Die Antragstellerin erbringt seit Juni 2007 Bauleistungen in der Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2008 bis Januar 2009 traf das FA folgende Feststellungen: Von November 2007 bis November 2008 erbrachte die Antragstellerin verschiedene Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Lager- und Bürogebäudes in C. Auftraggeber des Projekts war die Firma des Einzelunternehmers R. Die Antragstellerin rechnete gegenüber der Firma R vereinbarungsgemäß auf Regiebasis, d. h. nach vom Auftraggeber unterschriebenen Stundennachweisen ab, und ging dabei von einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Firma R aus.