FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2006
16 K 43/04
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; Zoll Tarif Pos. 1517;

Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 16 K 43/04

DRsp Nr. 2009/20764

Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz

1. Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 2. Bei Omega3-Lachsöl-Kapseln handelt es sich um genießbares tierisches öl der Pos. 1517 des Zolltarifs.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; Zoll Tarif Pos. 1517;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Lieferung von Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.

Der Kläger ist als beratender Apotheker unternehmerisch tätig. Ferner betreibt er u.a. den "Naturheilmittel-Vertrieb Apotheker Dr. W". Die Lieferungen der im Rahmen dieses Unternehmens vertriebenen Omega 3-Lachöl-Kapseln unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da es sich hierbei seiner Auffassung nach um Ergänzungslebensmittel handele. Im Rahmen einer für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer des Beklagten u.a. die Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus dem Vertrieb der Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem Regelsteuersatz unterlägen, da es sich hierbei um zolltarifliche Arzneiware und nicht um Ergänzungslebensmittel handele.