FG Köln - Urteil vom 14.02.2008
3 K 3767/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; HeilPrG § 1 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 14;

Umsätze aus medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen sind - trotz unterschiedlicher Länderpraxis - umsatzsteuerpflichtig

FG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 3767/04

DRsp Nr. 2009/6368

Umsätze aus medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen sind - trotz unterschiedlicher Länderpraxis - umsatzsteuerpflichtig

1) Die Steuerbefreiung für Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG ist restriktiv dahin auszulegen, dass nur Tätigkeiten zur Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen steuerfrei sind. Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen fallen nicht unter diese Tätigkeiten. 2) Es genügt nicht, dass Operationen nur von einem Arzt durchgeführt werden dürfen; vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Nur dann liegt ärztliche Ausübung der Heilkunde vor. 3) Es besteht keine Möglichkeit, die Tätigkeit als Arzt erweiternd auszulegen, so dass die Rücknahme von Alterung, die Verbesserung der Körperform oder Behandlungen, die dem Patienten "gut tun", mit von der Steuerbefreiung umfasst würde.