Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei den Veranstaltungen, die der Kläger organisiert hat, um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Der Kläger organisierte im Streitjahr zwei Veranstaltungen. Termin beider Veranstaltungen war der ... Die eine der Veranstaltungen fand in "X" statt, die andere in der "Y" in ...
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