FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.07.2001
II 38/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a ;

Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem Regelsteuersatz

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2001 - Aktenzeichen II 38/99

DRsp Nr. 2001/13234

Umsätze aus sog. Rave-Veranstaltungen mit Life-Darbietungen unterliegen dem Regelsteuersatz

Bei sogenannten "Rave-Parties" handelt es sich um Disco- bzw. Tanzveranstaltungen und nicht um Konzertveranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Die daraus erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei den Veranstaltungen, die der Kläger organisiert hat, um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war die Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Der Kläger organisierte im Streitjahr zwei Veranstaltungen. Termin beider Veranstaltungen war der ... Die eine der Veranstaltungen fand in "X" statt, die andere in der "Y" in ...