FG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.1998
V 53/96
Normen:
UStG § 14 Nr. 14 ;

Umsätze einer Musiktherapeutin sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen V 53/96

DRsp Nr. 2000/3819

Umsätze einer Musiktherapeutin sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit

1. Die Umsätze einer Musiktherapeutin sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 umsatzsteuerbefreit. 2. Eine Musiktherapeutin übt keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. 3. Der "ähnliche Beruf" muß in wesentlichen Punkten einem der im Gesetz genannten Heilberufe entsprechen, dazu gehört, dass die Ausübung des Heilberufes einer Erlaubnis bedarf. 4. Im Gesetz nicht genannten Heilberufe können erst dann in den Genuß der Umsatzsteuerbefreiung kommen, wenn der Gesetzgeber sie entweder in den Katalog des § 4 Nr. 14 UStG aufnimmt oder ihnen durch eine Berufsregelung die Ähnlichkeit mit den Katalogberufen verleiht. 5. Für den Beruf der Musiktherapeutin fehlt eine entsprechende berufsrechtliche Regelung. Daher kann eine Umsatzsteuerbefreiung nicht erfolgen.

Normenkette:

UStG § 14 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielt Umsätze aus einer selbständigen Tätigkeit als Musiktherapeutin. Eine entsprechende Diplomprüfung hatte sie nach vierjährigem Studium an der Fachhochschule der Stiftung Rehabilitation in abgeschlossen. Sie besitzt den Hochschulgrad "Diplom-Musiktherapeutin (FH)".