BFH - Urteil vom 30.07.2008
XI R 61/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 lit. e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 486/03

Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes durch Gestellung von Haushaltshilfen steuerfrei

BFH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XI R 61/07

DRsp Nr. 2008/19382

Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes durch Gestellung von Haushaltshilfen steuerfrei

»Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 lit. e ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und hilfsbedürftiger Personen. Sie war nur im Rahmen umfassender Krankenpflege oder pflegerischer Betreuung im Auftrag von Sozialversicherungsträgern tätig. Die Abrechnungen erfolgten überwiegend mit Krankenkassen. In den Streitjahren 1999 bis 2001 wurden die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen.