FG Münster - Beschluss vom 15.09.2000
5 V 4286/00 U
Normen:
6. EG-Richtlinie (77/388/EWGEWG) Art. 13 Teil B lit f; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 9 ; UStG § 4 Nr. 9 lit b;
Fundstellen:
EFG 2001, 394

Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei?

FG Münster, Beschluss vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 5 V 4286/00 U

DRsp Nr. 2001/7199

Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei?

1. Umsätze aus in Spielhallen und Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 b UStG umsatzsteuerfrei. 2. Die Besteuerung der außerhalb der öffentlichen Spielbanken erzielten Spielautomatenumsätze nach nationalem Recht verstößt nicht gegen die 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie (77/388/EWGEWG) Art. 13 Teil B lit f; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 9 ; UStG § 4 Nr. 9 lit b;

Tatbestand:

Streitig ist in der Hauptsache (5 K 4280/00 U), ob Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) als umsatzsteuerfreie Umsätze zu behandeln sind, weil vergleichbare Umsätze einer öffentlichen Spielbank gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe b zweite Alternative UStG steuerfrei sind.