FG Köln - Urteil vom 22.01.2008
6 K 2707/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 4 Nr. 22 Buchts. b ; UStG § 12 Abs. 2 ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1829

Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus Pferde-Einstellungsverträgen

FG Köln, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 2707/03

DRsp Nr. 2008/18295

Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus Pferde-Einstellungsverträgen

Die Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus der Einstellung der Pferde seiner Mitglieder (Boxenvermietung, Futterverkauf, Hängeplatzvermietung und Hallennutzung) sind steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 4 Nr. 22 Buchts. b ; UStG § 12 Abs. 2 ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) ;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen, die ein gemeinnütziger Reiterverein aus der Einstellung von Pferden seiner Mitglieder erzielt.

Der Kläger ist ein ... gegründeter und eingetragener Verein, der sich mit der Förderung des Reitsportes befasst. Er ist vom Beklagten für die Streitjahre (1995 bis 2000) von der Körperschaftsteuer befreit worden, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene, nämlich der Förderung des Sportes. Gemäß der Vereinssatzung besteht der Vereinszweck darin, einen positiven Beitrag zur physischen und psychischen Verfassung seiner Mitglieder zu leisten durch Förderung des Reitsportes, Ausbildung der Vereinsjugend und aller Mitglieder in Reiten, Haltung und Ausbildung von Pferden sowie durch Abhalten von Pferdeleistungsschauen. Nach seinen Angaben hat der Kläger etwa ... Mitglieder, davon rund 2/3... Jugendliche.