FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2014
2 K 1042/12
Normen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG;

Umsätze eines Ghostwriters bzw. Hochzeits- oder Trauerredners - ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz?

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1042/12

DRsp Nr. 2014/9094

Umsätze eines „Ghostwriters“ bzw. Hochzeits- oder Trauerredners - ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz?

1. Bei Lieferung eines Redetextes unter Aufgabe des Urheberrechts scheidet eine Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus. 2. Umsätze als Hochzeits- oder Trauerredner unterfallen nicht dem § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da sich die Tätigkeit nicht darauf beschränkt, den Abnehmern ein Recht am Redemanuskript einzuräumen, sondern der Redner gemeinsam mit den Kunden die Grundlagen für die Rede erarbeitet, diese Rede dann als zentralen Veranstaltungsteil vorträgt und dabei moderierend und unterhaltend tätig wird. 3. Der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist bei einem Hochzeits- oder Trauerredner deshalb nicht gegeben, weil die Darbietungen sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit richten, sondern der Redner in der Regel auf privaten Veranstaltungen für ein prinzipiell geschlossenes Publikum spricht.

Normenkette:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.