FG Münster - Urteil vom 07.12.2010
15 K 3110/06 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; LOG NRW § 14; AO § 68 Nr. 9; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;

Umsätze für Auftragsforschung im Rahmen eines BgA

FG Münster, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 15 K 3110/06 U

DRsp Nr. 2011/2612

Umsätze für Auftragsforschung im Rahmen eines BgA

1. Das Bundesland NRW ist im Rahmen seiner BgA unternehmerisch tätig, wobei ihm die Tätigkeiten seiner unselbständigen Einrichtungen als eigene zuzurechnen sind. 2. Die Umsätze einer rechtlich nicht verselbständigten Einrichtung i. S. des § 14 LOG NRW sind danach dem Land NRW als eigene zuzurechnen. 3. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ebene des jeweiligen BgA erfüllt sein.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; LOG NRW § 14; AO § 68 Nr. 9; UStG § 2 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 2000 bis 2003, ob Umsätze, die der Kläger im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. (BgA) durch Auftragsforschung erzielt hat, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.