FG München - Urteil vom 19.06.2008
14 K 910/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer

FG München, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 14 K 910/07

DRsp Nr. 2008/19023

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer

1. Der Vorsteuerabzug setzt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird. 2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt nicht voraus, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert weiterführt 3. Das übertragene Unternehmensvermögen muss jedoch als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einzelhandel mit Getränken aller Art, der Betrieb von Getränkefachmärkten sowie die Vermietung und Verpachtung von Getränkefachmärkten.