BFH - Beschluß vom 29.10.1998
V B 87/98
Normen:
EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG (1990) § 3 Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 681

Umsätze mit Geldspielautomaten

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen V B 87/98

DRsp Nr. 1999/3534

Umsätze mit Geldspielautomaten

1. Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass die Entscheidung des EuGH in Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 über die Auslegung der Besteuerungsgrundlagen nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG im Fall von Geldspielautomatenumsätzen nicht zur Änderung bereits bestandskräftiger USt-Festsetzungen verpflichtet. 2. Für die Geltendmachung des Rechts auf richtlinienkonforme Anwendung und Auslegung des einzelstaatlichen Rechts ist das nationale Verfahrensrecht maßgebend.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; UStG (1990) § 3 Abs. 1, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Automatenaufstellerin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Umsatzsteuer für 1982 bis 1989 entsprechend den Steueranmeldungen der Klägerin ab. Für 1990 setzte er die Umsatzsteuer nach einer Betriebsprüfung in dem vorbehaltlosen Umsatzsteuerbescheid vom 30. November 1992 fest. Am 24. Juli 1995 legte die Klägerin Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen für 1982 bis 1990 ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.