I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Automatenaufstellerin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Umsatzsteuer für 1982 bis 1989 entsprechend den Steueranmeldungen der Klägerin ab. Für 1990 setzte er die Umsatzsteuer nach einer Betriebsprüfung in dem vorbehaltlosen Umsatzsteuerbescheid vom 30. November 1992 fest. Am 24. Juli 1995 legte die Klägerin Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen für 1982 bis 1990 ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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