FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2003
II 107/02
Normen:
UStG § 4 S. 1 Nr. 16e ; GewStG § 3 Nr. 20 ;

Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit bei Betrieb eines Pflegedienstes

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2003 - Aktenzeichen II 107/02

DRsp Nr. 2004/1155

Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit bei Betrieb eines Pflegedienstes

Zur Umsatz- und Gewerbesteuerfreiheit der Honorare für die selbständige Leitung der Zweigstelle eines Pflegedienstes.

Normenkette:

UStG § 4 S. 1 Nr. 16e ; GewStG § 3 Nr. 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewerbe- und Umsatzsteuerfreiheit von Honorareinnahmen des Klägers.

Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger und spätestens seit 1993 im Pflegebereich tätig gewesen (vgl. Aushilfsverträge mit Reinigungskräften und Altenpflegern und Arbeitgeberanmeldungen betreffend geringfügig Beschäftigte gegenüber der Krankenkasse sowie Anstellungsverträge BpA-Akte Band 3, Kostenaufstellungen und Abrechnungen betr. Pflegedienst "P..." und "K..." für 1994 und 1995 BpA-Akte Band 2 Bl.2, 5, 16, BpA-Akte Band 1 Bl.130 und 154 und BPA 10).

Er schloss mit der Familienpflege "K... GmbH" (im Folgenden: GmbH) unter dem 01.07.1995 einen Vertrag (Gerichtsakte - GA - Bl. 33ff). Gem. Ziff. 1 des Vertrages wird dem Kläger per 01.01.1996 die alleinverantwortliche Leitung der Zweigstelle zur Betreuung pflegebedürftiger Personen in der X-Straße in Hamburg übertragen. Weiter enthält der Vertrag u.a. folgende Regelungen:

"1. Auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn G... wird er als selbständiger Mitarbeiter für die Hauptstelle tätig sein....