Die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2009 bis 2011 vom 24.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen (netto) auf 5.000 EUR für 2009, 33.000 EUR für 2010 und 40.500 EUR für 2011 begrenzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.
Die Beteiligten streiten über Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen.
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