1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Weil er keine Umsatzsteuererklärung für 1995 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer für 1995 auf ... DM fest. Das FA hatte dafür die vom Kläger eingereichte Gewinn- und Verlustrechnung ausgewertet.
Den Einspruch des Klägers, der zur Begründung vorgetragen hatte, Umsatzsteuer könne nicht entstanden sein, weil er einkommensteuerlich mit Verlust abgeschlossen habe, wies das FA zurück.
Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies zur Begründung der Klageabweisung den Einwand des Klägers zurück, die Umsatzbesteuerung eines Rechtsanwalts, der Verluste erziele, verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die übrigen Anträge auf Aufhebung einer Vollstreckungsankündigung und auf Feststellung, daß er nicht zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sei, wies es als unzulässig ab.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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