FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2007
1 K 490/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; Sechste MwST-RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; SGB V § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1910

Umsatzbesteuerung der Fußreflexzonenmassage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 490/04

DRsp Nr. 2007/21353

Umsatzbesteuerung der Fußreflexzonenmassage

1. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung nur voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche berufliche Qualifikation besitzt. 2. Die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs ist eine Heilbehandlung i. S. v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten MwSt-RL. 3. Der für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche berufliche Befähigungsnachweis ergibt sich daraus, dass die Reflexzonenmassage Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung war, unabhängig davon, ob sie als Kassenleistung tatsächlich erstattet wurde. 4. Die Streichung einer Behandlungsmethode aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse ist kein umsatzsteuerlich beachtlicher Sachgrund, soweit der Leistungsausschluss nicht auf der beruflichen Qualifikationen der Behandelnden und der Qualität der erbrachten Leistungen beruht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; Sechste MwST-RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; SGB V § 124 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Leistungen des Klägers als Fußreflexzonenmasseur von der Umsatzsteuer befreit sind.