FG Hamburg - Urteil vom 15.07.2014
3 K 207/13
Normen:
MwStSystRL Art. 1 Abs. 2; MwStSystRL Art. 73; MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 220 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 395; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 23 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 100 Abs. 1; EU-Grundrechte-Charta Art. 47 Abs. 2; EGRichtl 98/34 Art. 1 Nr. 2; EGRichtl 98/34 Art. 1 Nr. 3; EGRichtl 98/34 Art. 1 Nr. 9; EGRichtl 98/34 Art. 8 Nr. 1; EGRichtl 98/34 Art. 9 Nr. 1;

Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 207/13

DRsp Nr. 2014/12732

Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

1. Aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013 C-440/12,UR 2013, 866) ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist. 2. Der Ansatz der Kasseneinnahmen in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage ist mit dem Grundsatz der Proportionalität der Umsatzsteuer zum Preis der Leistung vereinbar (Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MwStSystRL). 3. Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ist ebenfalls sichergestellt. 4. Die Besteuerung wird ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei entsprechenden Umsätzen öffentlich zugelassener Spielbanken ebenfalls die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, obwohl die Beschränkungen der SpielV auf sie nicht anwendbar sind. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere durch den Erwerb von Bingo- und Rubbellosen) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden.