BFH - Urteil vom 15.03.2022
V R 35/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2517
BFH/NV 2022, 1406
DStR 2022, 2270
DStRE 2022, 1403
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1404/18

Umsatzbesteuerung eines GutscheinverkaufsVerkauf für bestimmte Freizeiterlebnisse über ein InternetportalBegriff des Wertgutscheins

BFH, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen V R 35/20

DRsp Nr. 2022/15227

Umsatzbesteuerung eines Gutscheinverkaufs Verkauf für bestimmte Freizeiterlebnisse über ein Internetportal Begriff des Wertgutscheins

1. Verkauft ein Steuerpflichtiger über sein Internetportal Gutscheine für bestimmte Freizeiterlebnisse, erbringt er die durch den Gutschein versprochene Leistung entweder selbst oder ist hinsichtlich dieser Leistung als Vermittler tätig. Seine Leistung besteht demgegenüber nicht im Betrieb eines Internetportals. 2. Ist der Gutschein nur über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt (sog. Wertgutschein), fehlt es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Gutscheinerwerber mit einer bestimmbaren Leistung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 – 5 K 1404/18 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) der Umsatzbesteuerung unterliegen.