FG Nürnberg - Beschluss vom 28.09.2015
2 V 408/15
Normen:
AO § 131; UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten für Angehörige der Freien Berufe

FG Nürnberg, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 2 V 408/15

DRsp Nr. 2015/18313

Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten für Angehörige der Freien Berufe

Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt eine Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auch bei Fehlen einer Buchführungspflicht nicht in Betracht, wenn er für die in dieser Vorschrift genannten Umsätze freiwillig Bücher führt.

Normenkette:

AO § 131; UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht dem Antragsteller die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten abgelehnt hat.

Der Antragsteller hat mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragt (Eingang beim Finanzamt 23.02.2003). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat das Finanzamt diesem Antrag nicht explizit zugestimmt. Allerdings wurden Umsatzsteuererklärungen des Antragstellers ohne Änderung verarbeitet (in den Akten z.B. Mitteilung für 2008 über Umsatzsteuer vom 29.06.2009).

Mit Schreiben vom 09.04.2014 informierte das Finanzamt den Antragsteller, dass ihm seit 01.12.2002 genehmigt worden sei, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Diese Genehmigung werde nunmehr gemäß § 131 Abgabenordnung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.