FG Sachsen - Urteil vom 07.03.2013
6 K 1450/10
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 14; UStG § 3 Abs. 11; TKG § 45h Abs. 4;

Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen Betreiber der Internetseite ist regelmäßig als Leistender anzusehen

FG Sachsen, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 1450/10

DRsp Nr. 2013/6560

Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen Betreiber der Internetseite ist regelmäßig als Leistender anzusehen

1. Auch bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, d. h. das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber. 2. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen Anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann der Andere als Unternehmer umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 14; UStG § 3 Abs. 11; TKG § 45h Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuer 2006 im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen.

Der Kläger erbrachte im Streitjahr Dienstleitungen via Internet insbesondere durch Bereitstellung diverser erotischer Inhalte im Internet. Die Bezahlung der Dienstleistungen erfolgte über Mehrwertdienstenummern (z. B. „0190” bei der Telekom) oder über Kreditkartenunternehmen.