FG Hamburg - Beschluss vom 10.06.2009
3 V 75/09
Normen:
GG Art. 20; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; FGO § 69; SpielbkG HA § 3 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 135 Abs. 1 Buchst. f;
Fundstellen:
DStRE 2010, 40
EFG 2009, 1602

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

FG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 3 V 75/09

DRsp Nr. 2009/15859

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen

1. Trotz der dem EuGH-Urteil 'Linneweber' folgenden Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG bleibt die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten ernstlich zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass den Spielbanken die von ihnen nunmehr geschuldete Umsatzsteuer in den Bundesländern bei der jeweiligen Spielbankabgabe angerechnet wird. 2. Die landesrechtliche Erstattung der Umsatzsteuer verstößt gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems.

Normenkette:

GG Art. 20; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; FGO § 69; SpielbkG HA § 3 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 135 Abs. 1 Buchst. f;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

I.

Die Antragstellerin (Ast.) betreibt seit 8. Juli 2008 die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielstätten gemäß § 33 i Gewerbeordnung (GewO).