BVerfG - Urteil vom 05.03.1974
1 BvR 712/68
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 ; UStG (1967) § 12 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 321
BayVBl 1974, 308
BB 1974, 542
BStBl II 1974, 267
DB 1974, 1045
DÖV 1974, 418
DVBl 1974, 562
JuS 1974, 797
JZ 1974, 377
NJW 1974, 689
WM 1974, 250

Umsatzbesteuerung von Schallplatten

BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - Aktenzeichen 1 BvR 712/68

DRsp Nr. 1996/8147

Umsatzbesteuerung von Schallplatten

»1. Es ist grundsätzlich dem Ermessen der gesetzgebenden Körperschaften überlassen, welche Verbände und Sachverständige bei einem Anhörungsverfahren ("Hearing") zur Wort kommen sollen.2. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Staat nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugute kommen zu lassen; er darf vielmehr eine sachgerechte Auswahl der einzelnen Medien und anderen Träger des Kulturlebens treffen, wobei für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.3. Den §§ 4 und 12 Abs. 2 UStG 1967 (1973) ist keine Entscheidung des Gesetzgebers für eine prinzipielle umsatzsteuerliche Begünstigung des Kulturschaffens oder der (Massen-) Medien zu entnehmen.4. Die Belastung des Schallplattenumsatzes mit dem vollen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) beruht - trotz der steuerlichen Begünstigung oder Befreiung zahlreicher anderer Lieferungen und Leistungen des kulturellen Bereichs (§§ 4 und 12 Abs. 2 UStG) - auf sachbezogenen Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 ; UStG (1967) § 12 ;

Gründe:

A.