FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2021
2 K 5261/15
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG § 27 Abs. 19;

Umsatzbesteuerung von Werkleistungen eines Bauträgers

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 2 K 5261/15

DRsp Nr. 2022/8729

Umsatzbesteuerung von Werkleistungen eines Bauträgers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG § 27 Abs. 19;

Tatbestand

Streitig ist eine nach § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - geänderte Steuerfestsetzung in einem Bauträgerfall. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger, der nicht in das Handelsregister eingetragen ist, betreibt in B... ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Elektroinstallation. Er erstellt vollständige Elektroinstallationen im Innen- und Außenbereich sowie Sprech-, Antennen-, Fotovoltaik- und Telefonanlagen. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr sieben Arbeitnehmer. Seine Umsatzerlöse beliefen sich im Streitjahr auf 338.673,- € (im Vorjahr: 288.515,18 €). Der Kläger ermittelte im Streitjahr seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, und ermittelte für 2009 einen Gewinn von 7.679,49 €. Er versteuerte seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG).