FG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.1999
5 K 2457/91 U
Normen:
UStG § 1 Abs.1 ; AO § 158 § 162 Abs. 2 Satz 2 ;

Umsatzschätzung; Taxiunternehmen; Aushilfsfahrer; Beförderungsleistung - Umsatzschätzung bei Taxiunternehmen, das selbständige Aushilfsfahrer beschäftigt

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 5 K 2457/91 U

DRsp Nr. 2006/20620

Umsatzschätzung; Taxiunternehmen; Aushilfsfahrer; Beförderungsleistung - Umsatzschätzung bei Taxiunternehmen, das selbständige Aushilfsfahrer beschäftigt

Einem Taxiunternehmen sind auch die von seinen ggf. selbständigen Aushilfsfahrern durchgeführten Beförderungen in vollem Umfang zuzurechnen, wenn die Leistungen im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens erbracht werden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs.1 ; AO § 158 § 162 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb inzwischen eingestellt hat, betrieb u. a. in den Streitjahren 1984 bis 1987 ein Taxiunternehmen in A-stadt. In den Streitjahren besaß die Klägerin mindestens 19 Taxen, die sie im Tag- und Nachtschichtdienst einsetzte und von 15 fest angestellten Taxifahrern sowie zahlreichen Aushilfsfahrern fahren ließ.

In den Jahren 1988 bis 1990 fand bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-stadt statt. Dabei traf der Prüfer folgende Feststellungen: