FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2005
1 K 1024/03
Normen:
AO § 164 Abs. 1, Abs. 2 § 168 ; UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 383

Umsatzsteuer - Erstbescheid und Wahlrecht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 1024/03

DRsp Nr. 2006/1266

Umsatzsteuer - Erstbescheid und Wahlrecht

Das bereits ausgeübte Wahlrecht, die Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen, kann noch geändert werden, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und es sich um einen sog. "Erstbescheid" handelt.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1, Abs. 2 § 168 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M-Weg ... in N. In den Jahren 1998 und 1999 hat er umfangreiche Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen an dem gemischt-genutzten Gebäude durchführen lassen.

Im Erdgeschoss und Unterschoss befinden sich Wohnungen und im Obergeschoss (Dachgeschoss) Büroräume, die umsatzsteuerpflichtig an die B-K Steuerberatungsgesell-schaft mbH vermietet sind. Der Kläger hat für diese Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung verzichtet und zur allgemeinen Steuerpflicht optiert. Die Vermietung der Büro-räume erfolgte ab 1. Oktober 1999.