Streitig ist die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M-Weg ... in N. In den Jahren 1998 und 1999 hat er umfangreiche Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen an dem gemischt-genutzten Gebäude durchführen lassen.
Im Erdgeschoss und Unterschoss befinden sich Wohnungen und im Obergeschoss (Dachgeschoss) Büroräume, die umsatzsteuerpflichtig an die B-K Steuerberatungsgesell-schaft mbH vermietet sind. Der Kläger hat für diese Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung verzichtet und zur allgemeinen Steuerpflicht optiert. Die Vermietung der Büro-räume erfolgte ab 1. Oktober 1999.
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