EuGH - Urteil vom 26.04.2005
Rs C-376/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Art. 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 204
DStRE 2005, 1230
EWS 2005, 215
EuZW 2005, 532
IStR 2005, 418
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Entscheidung vom 18.10.2002,

Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Rückwirkung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

EuGH, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen Rs C-376/02

DRsp Nr. 2005/10298

Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Rückwirkung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

[Stichting "Goed Wonen" gegen Staatssecretaris van Financiën] Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit untersagen es nicht, dass ein Mitgliedstaat ausnahmsweise und um zu verhindern, dass während des Gesetzgebungsverfahrens in großem Umfang Finanzkonstruktionen zur Verminderung der Mehrwertsteuerbelastung angewandt werden, die mit einem Änderungsgesetz gerade bekämpft werden sollen, diesem Gesetz Rückwirkung zukommen lässt, wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren vorliegenden die Wirtschaftsbeteiligten, die die mit dem Gesetz zu erfassenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, von dem bevorstehenden Erlass dieses Gesetzes und der beabsichtigten Rückwirkung derart in Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie zu verstehen in der Lage sind, wie sich die beabsichtigte Gesetzesänderung auf ihre Tätigkeiten auswirkt.