BMF vom 24.11.2004
IV A 5 - S 7280 - 21/04
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14b Abs. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1122

Umsatzsteuer; § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG - Ausstellung von Rechnungen; § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG - Aufbewahrungspflichten des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers - Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

BMF, vom 24.11.2004 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7280 - 21/04 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7295 - 1/04

DRsp Nr. 2005/50008

Umsatzsteuer; § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG - Ausstellung von Rechnungen; § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG - Aufbewahrungspflichten des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers - Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14b Abs. 1 Satz 5 ;

Gründe:

Durch Artikel 12 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl. I 2004 S. 1842) wurde § 14 Abs. 2 UStG neu gefasst. Durch Artikel 12 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG eine neue Nummer 9 angefügt. Durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde § 14b Abs. 1 UStG ein neuer Satz 5 angefügt. Die Änderungen sind gemäß Artikel 26 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung zum 1. August 2004 in Kraft getreten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

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