BMF vom 24.11.2004
IV A 5 - S 7306 - 4/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1125

Umsatzsteuer; § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken - BMF-Schreiben vom 19. November 2002 - IV B 7 - S 7306 - 25/02 - [BStBl 2002 I S. 1368]

BMF, vom 24.11.2004 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7306 - 4/04

DRsp Nr. 2005/50009

Umsatzsteuer; § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken - BMF-Schreiben vom 19. November 2002 - IV B 7 - S 7306 - 25/02 - [BStBl 2002 I S. 1368]

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

1 Der BFH hat mit Urteil vom 17. August 2001 - V R 1/01 - (BStBl 2002 II S. 833) entschieden, dass die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze (Umsatzschlüssel) stets als sachgerechte Schätzung i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. Im Urteilsfall hat der Unternehmer Erhaltungsleistungen für sein Grundstück (im Wesentlichen für einen Fernwärmeanschluss) bezogen. Der BFH weist darauf hin, dass bei richtlinienkonformer Auslegung ein den Vorgaben des Artikels 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie entsprechendes Aufteilungsverfahren als sachgerecht i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet. Die Aufteilung nach Umsätzen ("Pro-rata-Regelung") ist nach Ansicht des BFH damit stets als sachgerechte Schätzung anzuerkennen.