FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2014
5 K 358/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Umsatzsteuer : Ermäßigter Steuersatz; Sado/Maso-Studio in vermieteter Ferienwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 358/13

DRsp Nr. 2014/11197

Umsatzsteuer : Ermäßigter Steuersatz; Sado/Maso-Studio in vermieteter Ferienwohnung

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt insb. für die „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält”. Zum Begriff der Wohn- und Schlafräume. Ein Sado/Maso-Studio in einer vermieteten Ferienwohnung schließt die Begünstigung der übrigen Wohn- und Schlafräume nicht aus.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. für kurzfristige Beherbergungsumsätze auf die vom Kläger vermietete Ferienwohnung Anwendung findet.