FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 03.11.1999
9 K 9/99
Fundstellen:
EFG 2000, 194

Umsatzsteuer 1990

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 9 K 9/99

DRsp Nr. 2001/1388

Umsatzsteuer 1990

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.836,36 DM.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer abziehen kann.

Der Kl ist ein Unternehmer, der seine Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausführt. Mit Schreiben vom 16.10.1989 stellte der Kl einen Antrag auf Baugenehmigung, der bei dem Landratsamt am 06.11.1989 einging. Das Bauvorhaben bezeichnete er dabei mit "Neubau von zwei ...Ställen". Mit Schreiben vom 08.12.1989 bot die X-Niederlande dem Kl an, zwei Ställe für die Aufzucht von ... zu liefern. Zur Frage der "Montage" ist dabei folgendes vermerkt:

"Nicht eincalculiert. Kosten für einen Baumeister ca. 2.500 DM die Woche. Lokalkosten im Hotel, Nahrung usw. nicht eincalculiert. Pro Stall ca. 4 Wochen Aufbau, inkl. der Einrichtung."

Mit Schreiben vom 04.01.1990 bestätigte die X-Niederlande den "Auftrag" des Kl über die "Lieferung" je eines "Aufzucht-" und "Abmaststall(s)" jeweils nebst "Fütterungsanlage", "1 Silo", "1 Förderspirale", "Tränkeanlage", "Heizung" und "Schaltkasten". Dabei sollten u. a. folgende "Bedingungen" gelten:

"Lieferung:

frei..., unverzollt

Aufbaukosten: