FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1999
5 K 7297/95 U
Normen:
AO § 39 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1;

Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung; Verwendung von Eingangsumsätzen; wirtschaftliche Zuordnung - Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen des Treuhänders;

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 7297/95 U

DRsp Nr. 2001/1619

Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung; Verwendung von Eingangsumsätzen; wirtschaftliche Zuordnung - Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen des Treuhänders;

Verwendet der Treuhänder ein (teilweise) dem Treugeber zustehendes Erbbaurecht an einem Grundstück nach dessen Bebauung zur Ausführung gewerblicher Vermietungsumsätze, so sind die vom Treuhänder bezogenen Bauleistungen deshalb mit der Rechtsfolge des vollen Vorsteuerabzuges den von ihm ausgeführten Vermietungsumsätzen zuzurechnen, weil diese den danebenliegenden steuerfreien Umsatz der Verschaffung des Erbbaurechts im Innenverhältnis zum Treugeber überlagern. Bei der unveränderten unternehmerischen Nutzung eines Wirtschaftsguts im Unternehmen des Treuhänders kann dieser die hiermit zusammenhängenden Eingangsumsätze bis zur Auflösung des Treuhandverhältnisses seinem unternehmerischen Tätigkeitsbereich zuordnen.

Normenkette:

AO § 39 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers aus Bauleistungen für ein von ihm teilweise treuhänderisch gehaltenes gewerbliches Vermietungsobjekt.