FG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2004 1 K 2699/01
Normen:
UStG (1996) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 4 Nr. 12 Buchst. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Umsatzsteuer 1997; Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht des Entgelts für die Duldung der Aufstellung von Strommasten und den Ausgleich der beim Bau entstandenen Flur- und Aufwuchsschäden
FG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 2699/01
DRsp Nr. 2004/7233
Umsatzsteuer 1997; Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht des Entgelts für die Duldung der Aufstellung von Strommasten und den Ausgleich der beim Bau entstandenen Flur- und Aufwuchsschäden
1. Soweit der Grundstückseigentümer Grundstücksflächen zur dauernden Errichtung von Strommasten zur Verfügung stellt und insoweit eine persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird, ist das hierfür vom Stromversorger erhaltene Entgelt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a und c UStG steuerfrei (gegen BMF vom 4.5.1987, BStBl I 1987, 397). Soweit die bei der Aufstellung der Masten und beim Bau der Leitungen entstandenen Flur- und Aufwuchsschäden ausgeglichen werden, handelt es sich um echten und nicht steuerbaren Schadensersatz.2. Der Begriff der "Vermietung eines Grundstücks" in der 6. EG-Richtlinie ist ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts, so dass über das nationale Zivilrecht hinaus jede entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks Vermietung in diesem Sinne ist.
Normenkette:
UStG (1996) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a § 4 Nr. 12 Buchst. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b ;
Tatbestand:
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