FG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2004
1 K 2949/02
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 171 Abs. 1, Abs. 2 § 165 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1003
ZIP 2004, 2249
ZVI 2004, 694

Umsatzsteuer 2000; Verwertungskostenpauschale des Insolvenzverwalters und Erlösbeteiligung der Masse unterliegen der Umsatzsteuer; Leistungsaustausch

FG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 2949/02

DRsp Nr. 2004/7234

Umsatzsteuer 2000; Verwertungskostenpauschale des Insolvenzverwalters und Erlösbeteiligung der Masse unterliegen der Umsatzsteuer; Leistungsaustausch

1. Mit der Verwertung anstelle der Übergabe beweglicher Gegenstände erbringt der Insolvenzverwalter eine sonstige Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger. Die Möglichkeit einer besseren Verwertung ist ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut. Umsatzsteuerliche Gegenleistung ist die Verwertungspauschale. 2. Ebenso verhält es sich mit einer als Gegenleistung für die maklerähnliche Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der anstelle der Zwangsversteigerung erfolgten freihändigen Veräußerung eines Grundstücks geflossenen Beteiligung der Masse am Verwertungserlös. 3. Der Verwalter erbringt seine Verwertungshandlungen, zu denen er verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, final auch, um die gesetzlichen oder vertraglichen Pauschalen zu erhalten. Der Gläubiger bezahlt diese Vergütungen, um in den Genuss der günstigen Verwertungserlöse zu gelangen.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 171 Abs. 1, Abs. 2 § 165 ;

Tatbestand: