FG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2017
11 K 134/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b;
Fundstellen:
EFG 2017, 875

Umsatzsteuer 2012 - 2013

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 11 K 134/16

DRsp Nr. 2017/6506

Umsatzsteuer 2012 - 2013

Garantiezusage als einheitliche untrennbare Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf von Kraftfahrzeugen den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage ist rückversichert über die N. Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland. Die Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus (Garantiegeber) und dem Käufer des Pkw (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie "MW Topline". Sofern der Garantiefall eintritt, muss entweder der Händler oder N. Warranty benachrichtigt werden. Der Garantienehmer kann wählen, ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch). Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin aus und enthalten folgende Erklärung: