FG München - Urteil vom 29.01.2020
3 K 1818/18
Normen:
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 867

Umsatzsteuer; Änderung Umsatzsteuerbescheid

FG München, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 1818/18

DRsp Nr. 2020/4573

Umsatzsteuer; Änderung Umsatzsteuerbescheid

Stichwort: Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, wer Steuerschuldner für die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (die Beigeladene) ist.

Der Kläger erzielte bis zum Jahr 2009, in dem der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb der Einzelfirma F e.K..

Am 2. Dezember 2011 erwarb der Kläger das Alleineigentum an dem Grundstück mit der Flurnummer ... sowie an der Teilfläche der Flurnummer ... (später B-Weg 8) der Gemarkung X. Auf dem Grundstück sollte ein Einfamilienhaus errichtet werden. In der Baugenehmigung des Landratsamtes Y vom 7. Dezember 2011 werden die Ehegatten G und AF als Bauherren genannt.

Bei der beigeladenen D GmbH in A/Österreich holten der Kläger und dessen damalige Ehefrau (AF) ein Angebot für den Bau eines Einfamilienhauses ein (vgl. Angebot vom 24.01.2012).