BAG - Beschluss vom 18.09.2019
7 ABR 15/18
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 3; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 69
AuR 2020, 237
BB 2020, 755
EzA BetrVG 2001 § 76a Nr. 2
EzA-SD 2020, 20
NZA 2020, 458
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 38/17
ArbG Oldenburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/16

Umsatzsteuer als Teil der Honorarforderung eines umsatzsteuerpflichtigen EinigungsstellenbeisitzersKeine Umsatzsteuerpflicht bei Kleinunternehmern

BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 15/18

DRsp Nr. 2020/3284

Umsatzsteuer als Teil der Honorarforderung eines umsatzsteuerpflichtigen Einigungsstellenbeisitzers Keine Umsatzsteuerpflicht bei Kleinunternehmern

Orientierungssätze: 1. Der Vergütungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76a Abs. 3 BetrVG schließt die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer mit ein (Rn. 15). 2. Den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer hat auch derjenige Beisitzer, der zwar als sog. Kleinunternehmer die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, der jedoch von der Option nach § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet hat (Rn. 22). 3. Die Option, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu verzichten, kann der Kleinunternehmer durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausüben, die auch konkludent abgegeben werden kann (Rn. 27).

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2017 - 15 TaBV 38/17 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 3; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller als außerbetrieblichem Beisitzer einer Einigungsstelle zustehenden Vergütung.