FG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.2007
16 K 486/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 16e ; SGB V § 38 ; Richtlinie 77/388/EG Art. 13 Teil A Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 968
EFG 2007, 1118

Umsatzsteuer; Ambulanter Pflegedienst; Haushaltshilfe; Behandlungspflege; Grundpflege - Keine Steuer auf von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 16 K 486/03

DRsp Nr. 2007/10322

Umsatzsteuer; Ambulanter Pflegedienst; Haushaltshilfe; Behandlungspflege; Grundpflege - Keine Steuer auf von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe

1. Von einem ambulanten Pflegedienst erzielte Umsätze aus Leistungen zur Haushaltshilfe, die von Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet werden, sind gemäß § 4 Nr. 16e UStG steuerfrei. 2. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EG-Richtlinie dar. 3. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt Versicherten Haushaltshilfe, wenn diesen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 32 Abs. 2 und 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Nach Sinn und Zweck des § 38 SGB V ist die Gestellung der Haushaltshilfe eine begleitende Maßnahme bei der Bekämpfung der Krankheit i. S. einer akzessorischen Nebenleistung zu Heilmaßnahmen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16e ; SGB V § 38 ; Richtlinie 77/388/EG Art. 13 Teil A Abs. 1 ;

Tatbestand: