FG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2018
2 V 83/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Umsatzsteuer: Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und entladungen

FG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 2 V 83/18

DRsp Nr. 2023/370

Umsatzsteuer: Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und entladungen

1. Allein die Angabe von Stückzahlen, Preiseinheiten und des Gesamtpreises unter Bezeichnungen wie "Be- und Entladen von Containern", "Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Krts auspacken)", "Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren)", "Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren" reicht zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes nicht aus.2. Eine Schein- bzw. Servicegesellschaft kann auch dann vorliegen, wenn für das Unternehmen in gewissem Umfang Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers der Antragstellerin.