FG Hamburg - Beschluss vom 21.08.2015
2 V 154/15
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2015, 2581

Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, insbesondere zum Ort des Bauvorhabens sowie der Bezeichnung der einzelnen Arbeiten

FG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 2 V 154/15

DRsp Nr. 2015/18302

Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, insbesondere zum Ort des Bauvorhabens sowie der Bezeichnung der einzelnen Arbeiten

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist eine am ... 2012 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Einrüstung von Schiffen, Gebäuden und Industrieanlagen aller Art. Geschäftsführer der Antragstellerin waren zunächst A sowie B. Letzterer schied am ... 2013 als Geschäftsführer aus. Als Abschluss eines Ermittlungsverfahrens durch das Hauptzollamt C wurde gegenüber A am ... 2013 ein Bußgeld wegen der Beschäftigung eines "Schwarzarbeiters" verhängt.