FG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2010
3 V 149/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; AO § 69 Abs. 2 Satz 2;

Umsatzsteuer auf Glücksspiele

FG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 3 V 149/10

DRsp Nr. 2011/2550

Umsatzsteuer auf Glücksspiele

1. Es bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Beschränkung der Steuerfreiheit auf Rennwetten und Lotterien unter Ausschluss sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. 2. Zwar ist im Hinblick auf die in Hamburg praktizierte Anrechnung der von öffentlichen Spielbanken geschuldeten Umsatzsteuer auf die von ihnen zu entrichtende Spielbankabgabe nicht jeglicher Zweifel an der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH käme aber nur in einem Hauptsacheverfahren in Betracht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; AO § 69 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

1. Der Antragsteller betreibt seit ca. 19 Jahren als Einzelunternehmer in A und B Spielhallen mit Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Daneben ist er Geschäftsführer und Gesellschafter der F GmbH, die in Hamburg ebenfalls Spielhallen betreibt.