FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2009
7 K 7296/05 B
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 355 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 15

Umsatzsteuer auf Glücksspiele; Keine nachträgliche Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide im Hinblick auf das EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis; Kein Anspruch auf Schadensersatz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 7296/05 B

DRsp Nr. 2009/25826

Umsatzsteuer auf Glücksspiele; Keine nachträgliche Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide im Hinblick auf das EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis; Kein Anspruch auf Schadensersatz

1. Das EuGH-Urteil vom 17.2.2005 in der Rs. Linneweber und Akritidis (Az. C-453/02 und C-462/02) ermöglicht nicht die nachträgliche Änderung formell bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide, durch die Umsätze aus Glücksspielen der Besteuerung unterworfen wurden. Insbesondere greift die sog. Emmott'sche Fristenhemmung weder hinsichtlich der Rechtsbehelfsfrist noch hinsichtlich der Festsetzungsfrist ein. 2. Es gibt keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass gemeinschaftsrechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt über die üblichen Rechtsbehelfsfristen hinaus einer Änderung zugänglich sein müssen. Es reicht vielmehr aus, wenn entsprechend den Grundsätzen der Effektivität und Gleichwertigkeit die Verfahrensordnungen so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung den Bürgern einräumt, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und die Modalitäten insoweit nicht ungünstiger sind, als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten. Diesen Anforderungen genügen die Vorschriften der AO über die Korrektur von Verwaltungsakten.