FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2009
5 K 7461/05 B
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8; Richtlinie 2006/112/EG Art. 19;

Umsatzsteuer aufgrund der Übernahme eines Vorauszahlungen enthaltenden Treuhandkontos im Rahmen eines Geschäftsanteilserwerbs; Abgrenzung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen; Beedigung einer Organschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 7461/05 B

DRsp Nr. 2009/24386

Umsatzsteuer aufgrund der Übernahme eines Vorauszahlungen enthaltenden Treuhandkontos im Rahmen eines Geschäftsanteilserwerbs; Abgrenzung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen; Beedigung einer Organschaft

1. Übernimmt eine Tochtergesellschaft im Rahmen eines Geschäftsanteilskaufvertrags sämtliche in Zusammenhang mit einem der Hauptauftraggeber der Muttergesellschaft stehenden Tätigkeiten, Verträge und Forderungen und werden die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft anschließend auf eine Beteiligungsgesellschaft übertragen, unterliegen die vom Auftraggeber auf ein Treuhandkonto geleisteten Vorauszahlungen, soweit sie zum Zeitpunkt des Geschäftsanteilskaufs auf dem übernommenen Treuhandkonto noch vorhanden gewesenen sind, als Anzahlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG der Umsatzsteuer.