BFH - Urteil vom 21.06.2001
V R 68/00
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 27 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 2258
BB 2002, 84
BFHE 195, 446
BStBl II 2002, 255
DB 2001, 2328
DStR 2001, 1838
DStZ 2000, 40
KTS 2002, 69
Vorinstanzen:
FG Münster,

Umsatzsteuer bei Anzahlungen

BFH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen V R 68/00

DRsp Nr. 2001/15451

Umsatzsteuer bei Anzahlungen

»1. Die Regelung über die Entstehung der Steuer für vereinnahmte Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG enthält einen selbständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand. 2. Von einem Organträger versteuerte Anzahlungen für Leistungen, die erst nach Beendigung der Organschaft abschließend erbracht werden, sind bei der Steuerfestsetzung gegenüber der vormaligen Organgesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 27 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter einer GmbH, über deren Vermögen am 28. Februar 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die GmbH, ein Bauunternehmen, war bis zu diesem Zeitpunkt Organgesellschaft; Organträger war bis zum 31. Dezember 1994 ein Einzelunternehmer und danach eine GmbH & Co. KG.

Aufgrund des fortgeschrittenen Bauzustandes entschloss sich der Kläger, das Bauvorhaben X in A fertig zu stellen. Die Auftraggeberin hatte zuvor in den Jahren 1993 und 1994 erhebliche Anzahlungen geleistet. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abrechnung (Gesamtbausumme 1 691 541,88 DM + 253 731,28 DM Umsatzsteuer) erhielt der Kläger eine Restzahlung in Höhe von 169 165 DM brutto.