OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2001
23 W 133/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 174/98

Umsatzsteuer bei Aufgabe der steuerpflichtigen Tätigkeit einer zuvor vorsteuerabzugsberechtigten Partei

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 23 W 133/01

DRsp Nr. 2002/5667

Umsatzsteuer bei Aufgabe der steuerpflichtigen Tätigkeit einer zuvor vorsteuerabzugsberechtigten Partei

»Gibt eine vorsteuerabzugsberechtigte Partei ihre umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit auf, so hat sie die Wahl, die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten im Wege der Nachbeantragung vom Fiskus zu verlangen oder einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozeßgegner geltend zu machen.«

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Zutreffend hat die Rechtspflegerin zugunsten des Beklagten zu 1) die von diesem an seine Prozeßbevollmächtigten zu zahlende Umsatzsteuer gegen den Kläger festgesetzt, obwohl der Beklagte zu 1) die Erstattung der Steuer womöglich auch von dem Fiskus erlangen könnte.