Zutreffend hat die Rechtspflegerin zugunsten des Beklagten zu 1) die von diesem an seine Prozeßbevollmächtigten zu zahlende Umsatzsteuer gegen den Kläger festgesetzt, obwohl der Beklagte zu 1) die Erstattung der Steuer womöglich auch von dem Fiskus erlangen könnte.
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